Pyrotechnik

Pyrotechnik

Erwerb und Verwendung von Pyrotechnik-Artikeln

Die Gewerbebehörde der Stadt weist  darauf hin, dass für Lagerung und Verkauf jeglicher Pyrotechnik eine eigene Bewilligung und die Einhaltung strikter Vorschriften notwendig sind.

Sowohl in Geschäften als auch an Marktständen sind bestimmte Regeln einzuhalten. So dürfen in Verkaufsräumen nur Attrappen ausgestellt werden, die „scharfe“ Ware darf erst an der Kasse ausgehändigt werden. Dort darf maximal 40 Kilogramm explosive Ware gelagert werden, mehr davon kann etwa in geeigneten Containern außerhalb des Geschäfts vorrätig sein. Selbstverständlich müssen in Pyrotechnik-Verkaufsräumen (auch in Marktständen) Feuerlöscher vorhanden und deren Aufstellungsort deutlich gekennzeichnet sein.

  • Pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 sind Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen.
  • Die Kategorie F2 nach dem §11 Pyrotechnikgesetz 2010 sind Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.

An Personen über 16 Jahre dürfen nur Feuerwerks-Artikel maximal der Kategorie F2 (Raketen oder Knallkörper) verkauft werden. Der Verkauf der früher beliebten „Schweizerkracher“ (Piraten mit Blitzknallsätzen) ist verboten. Großraketen oder Superböller gehören zu den Kategorien F3 und F4 und dürfen nur von entsprechend geschulten und befugten Pyrotechnikern abgefeuert werden. Diese Artikel sind daher im normalen Straßenverkauf verboten.

Die Warnung vor obskuren Bezugsquellen von Feuerwerkskörpern: Garagenverkäufe oder Handel „aus dem Kofferraum“ ist nicht nur illegal, auch die angebotene Ware kann buchstäblich brandgefährlich sein.