Quelle: Johannes Killer

Nutzung von Gewässern - Gewässerschutz

Die öffentlichen  Gewässer sind Allgemeingut (Oberflächenwässer)
Die Nutzung von öffentlichen  und privaten Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs ist in der Regel bewilligungsfrei, wenn weder fremde Rechte, öffentlichen  oder privaten Interessen, die Beschaffenheit des Wassers, der Wasserlauf oder die Ufer gefährdet werden.
Nach § 9 Abs. 2 WRG bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hier durch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
Die Nutzung des Grundwasser durch den Grundeigentümer z.B. zur Gartenbewässerung ist dann bewilligungsfrei, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und damit in Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Dies gilt auch für die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlagen. So bedürfen auch vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt (wie Pumpversuche oder Grundwasserhaltungen) einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Auch für alle sonstigen Maßnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, fremde Rechte oder öffentliche Interessen berühren ist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.
Artesische Brunnen (Wasser tritt ohne technische Hilfsmittel zu Tage) unterliegen jedoch grundsätzlich der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht.

Wasserbenutzungsrechte

Wasserbenutzungsrechte sind nach § 21 Abs 1 WRG 1959 zu befristen. Die Frist bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke darf zehn Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
Der § 21 Abs 3 WRG 1959 räumt dem Wasserberechtigten die Möglichkeit ein, frühestens fünf Jahre, spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer ein Ansuchen um Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes zu stellen. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Rechte nicht entgegen stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt.
In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit eine wasserrechtliche „Zustimmung bzw. Kenntnisnahme - kein Rechtstitel“ durch eine Anzeige eines Vorhabens an die Behörde zu erlangen (siehe Anzeigeverfahren). Dies sind insbesondere Anlagen welche nach § 31c Abs. 5 lit. b und  lit. c WRG (Erdwärmeanlagen mit Tiefensonden sowie Anlagen welche die Wärmegewinnung von Gewässern nutzen), § 38 Abs. 1 WRG (Gewässerquerungen für Leitungsträger) und generell Vorhaben nach § 12 b WRG (Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung) zu beurteilen sind.

Gewerbliche Nutzung von Privatwässern

Die gewerbliche Nutzung von Privatwässern überschreitet jedenfalls den Gemeingebrauch und den daraus zu schließenden Rechten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen wird auch auf die Bestimmungen des § 356b Gewerbeordnung 1994 hingewiesen.

Einwirkungen auf Gewässer §§ 30, 32 WRG

In § 30 Abs. 1 WRG Wasserrechtsgesetz 1959 ist festgehalten, dass alle Gewässer einschließlich des Grundwassers  im Rahmen des öffentlichen  Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen ist,

  • dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
  • dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
  • dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
  • dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
  • dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

Einwirkung auf Gewässer durch Pflanzenschutzmittel

Nach § 32 Abs. 2 WRG bedürfen insbesondere folgende Maßnahmen eine wasserrechtliche Bewilligung, sofern nicht geringfügige Einwirkungen (§ 8 WRG – Gemeingebrauch) vorliegen:

  • die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
  • Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
  • Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
  • die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
  • eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
  • das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne  Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt.
    Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (§ 55l) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.