Quelle: Alexander Killer

Vaterschaftsannerkennung

Kann bei der Kinder- und Jugendhilfe und auch beim Standesamt abgegeben werden:

  • bei Kinder- und Jugendhilfe dort kann auch der Unterhalt für das Kind geregelt werden
  • beim Standesamt - dort kann auch die gemeinsame Obsorge geregelt werden 
  • bei Gerichten, Notaren und jeder österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland, wenn Vater oder Kind Österreicher sind

Die Vaterschaft zu einem außerehelich geborenen österreichischen Kind wird durch persönliche Er­klärung des Vaters in öffentlicher Urkunde anerkannt.
Eine Frist, innerhalb der die Vaterschaft aner­kannt werden muss, gibt es nicht.
Generell wird telefonische Terminvereinbarung empfohlen.
Solange die Vaterschaft nicht wirksam anerkannt wurde, kann der Vater nicht in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden.
Vom Anerkenntnis werden die Mutter und das Kind (bzw. dessen gesetzl. Vertreter) verständigt, die innerhalb zwei Jahren beim zuständigen Bezirksgericht einen Widerspruch gegen das Anerkenntnis erklären können.

Vaterschaftsanerkenntnis VOR der Geburt

Das Standesamt Salzburg empfiehlt werdenden Vätern die Vaterschaft zu ihrem ungeborenen Kind bereits vor der Geburt des Kindes anzuerkennen. Diese Anerkennung kann vor jedem Standesbeamten in Österreich unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises und des sog. Mutter-Kind-Passes durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass Sie als Vater sofort in der Geburtsurkunde Ihres Kindes aufscheinen und dafür nicht mehr eigens zum Standesamt gehen müssen.
Da eine Beurkundung generell nur auf Grund von Dokumenten möglich ist, werden vom Vater bei der Beurkundung der Vaterschaft folgende Unterlagen benötigt:

  • Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein, Personalausweis)
  • Geburtsurkunde des Vaters (gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters (bei Ausländern: Reisepass)
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes (bei Wohnsitz im Ausland)
  • ggf. Nachweis eines akadem. Grades od. einer Standesbezeichnung (Ing.)

Bei einem Kind mit fremder Staatsangehörigkeit gelten unter Umständen andere gesetzliche Bestimmungen.
In der Regel muss hier die Kindesmutter das Anerkenntnis auch unterzeichnen.
Nähere Details bitte telefonisch erfragen.

Fragen zum Unterhalt (Alimente) und zur Klärung der Vaterschaft ?

  • Sie haben Fragen zum Unterhalt für Ihr Kind?
  • Sie benötigen Hilfe bei der Klärung der Vaterschaft?

Wir vertreten Ihr Kind in diesen Angelegenheiten und bemühen uns um einvernehmliche Lösungen.
Gelingt das nicht, führen wir Gerichtsverfahren um die Vaterschaft zu klären, die Höhe des Unterhalts festzulegen, ausständige Unterhaltsgelder einzufordern oder Unterhaltsvorschuss zu erwirken.

Feststellung der Vaterschaft

Abstammungsverfahren

Die Feststellung der Vaterschaft ist für ein unehelich geborenes Kind zur Wahrung seiner Rechte gegenüber seinem Vater von grundlegender Bedeutung, vor allem betreffend unterhalts- und erbrechtlicher Ansprüche. Die Kinder- und Jugendhilfe bietet dabei Unterstützung.
Die Vaterschaftsfeststellung erfolgt durch die Anerkennung der Vaterschaft und oder durch gerichtlichen Beschluss.
Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich vorgenommen werden und insbesondere vor der Kinder- und Jugendhilfe oder beim Standesamt abgegeben werden.
Ist ein von der Mutter als Vater bezeichneter Mann nicht zur Anerkennung bereit, wird bei Gericht ein Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft gestellt. Umgekehrt kann ein als Vater geltender Mann, der an seiner Vaterschaft zweifelt, bei Gericht die Feststellung seiner Nichtvaterschaft beantragen. Ebenso kann ein Mann, der meint, Vater eines Kindes zu sein, einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung bei Gericht einbringen.
In gerichtlichen Abstammungsverfahren werden die Kinder häufig von der Kinder- und Jugendhilfe vertreten.