Quelle: Alexander Killer

Hunde - An- und Abmeldung - Hundesteuer

Meldepflicht für alle Hundehalter*innen

gem. § 16a Salzburger Landessicherheitsgesetz

Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies binnen einer Woche ab Beginn der Haltung zu melden.
Der Meldung anzuschließen sind:

  • ein Sachkundenachweis (gem. § 21 S.LSG):
    die erforderliche Ausbildung für das Halten eines nicht gefährlichen Hundes umfasst mindestens zwei Kursstunden; für das Halten eines gefährlichen Hundes ist eine Ausbildung von mindestens zehn Kursstunden und eines Praxisteiles erforderlich.  
  • der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro besteht.

Ebenso muss die Beendigung des Haltens eines Hundes innerhalb einer Woche gemeldet werden. Dabei ist der Endigungsgrund anzugeben und eine allfällige neue Hundehalterin oder ein neuer Hundehalter bekanntzugeben. Laut der Salzburger Hundesteuerverordnung unterliegt das Halten von über zwölf Wochen alten Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden einer Abgabe, die als Hundesteuer eingehoben wird.
Die An- und Abmeldung zur Hundesteuer erfolgt gleichzeitig mit der Anmeldung- oder Abmeldung für den Hund.