Wohnungsleerstandsabgabe - Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz

Der Gegenstand der Wohnungsleerstandsabgabe sind Wohnungen, bei denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist.

Ausgenommen sind jedenfalls:

  1. Wohnungen, an denen ein Baugebrechen vorliegt oder die aus vergleichbaren sonstigen Gründen im Abgabenzeitraum überwiegend nicht nutzbar sind und die Gebrauchstauglichkeit bzw Nutzbarkeit auch nicht mit objektiv wirtschaftlich zumutbaren Mitteln herstellbar ist;
  2. Wohnungen in Ein- und Zweifamilienwohnhäusern (mit bis zu drei Wohnungen), in denen die Grundeigentümer in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben;
  3. ganzjährig betrieblich bedingte Wohnungen einschließlich solche bestehender land-und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe;
  4. Wohnungen, die ganzjährig als Zweitwohnsitze oder Ferienwohnungen verwendet werden;
  5. Wohnungen, die von den Abgabenschuldnern wegen notwendiger Pflege oder Betreuung nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden können;
  6. Wohnungen gemäß § 31 Abs 2 Z 1 ROG 2009, Wohnungen im Verlassenschaftsverfahren sowie Vorsorgewohnungen für Kinder der Eigentümer (Bauberechtigten) der Wohnung, höchstens jedoch eine Vorsorgewohnung pro Kind und nur für Kinder bis zum vollendeten 40. Lebensjahr;
  7. vermietbare Wohnungen, die trotz geeigneter Bemühungen über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten im Kalenderjahr zum ortsüblichen Mietzins nicht vermietet werden können;
  8. Wohnungen im Eigentum (Baurechtseigentum) einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs-
    und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist;
  9. Wohnungen im Eigentum der Gemeinde.

Personen, die sich auf eine Ausnahme berufen, haben die Umstände dafür nachzuweisen.

Abgabenschuldner sind die Eigentümer der Wohnung, die Bauberechtigten oder die Inhaber der Rechte, wenn an der Wohnung ein Fruchtgenuss- oder ein Wohnungsgebrauchsrecht besteht.

Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und nach den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz zu bemessen.

Die Höhe der Abgabe unterscheidet sich, ob eine Neubauwohnung oder ob eine sonstige Wohnung vorliegt.  Als Neubauwohnungen gelten Wohnungen, bei denen die Anzeige über die Vollendung der baulichen Errichtung noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Der Abgabenzeitraum für die Wohnungsleerstandsabgabe ist ein Kalenderjahr.

Ändert sich während eines Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder die Entstehung anzuzeigen und die Abgabe nach Anzahl der vollen Kalenderwochen ohne Wohnsitz zu entrichten.

Die Abgabenschuldner haben dafür bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Abgabenerklärung unaufgefordert einzureichen.

Höhe der jährlichen Wohnungsleerstandsabgabe:
Abgabe für Neubauwohnungen Abgabe für sonstige Wohnungen
für Wohnungen mit einer Nutzfläche in Euro in Euro
bis 40 m² 800 400
> 40 bis 70 m² 1.400 700
> 70 bis 100 m² 2.000 1.000
> 100 bis 130 m² 2.600 1.300
> 130 bis 160 m² 3.200 1.600
> 160 bis 190 m² 3.800 1.900
>190 bis 220 m² 4.400 2.200
> 220 m² 5.000 2.500