Kommunalsteuer

Feststellung der Kommunalsteuerpflicht

Zur Feststellung der Kommunalsteuerpflicht Ihres Unternehmens in der Stadt Salzburg,bitte unbedingt den Fragebogen auszufüllen.
Sie haben dafür die Möglichkeiten:

  • den Fragebogen mittels Online-Formular auszufüllen oder
  • den Fragenbogen im Download auszufüllen und an das Stadtsteueramt mit Datum und Unterschrift binnen einer Frist von 14 Tagen zuzusenden

Wird bei einer oder mehreren Betriebsstätten die Bemessungsgrundlage (Monatslohnsumme) von 1.095 Euro nicht überschritten, fällt keine Kommunalsteuer an.
Der Kommunalsteuer unterliegen auch freie Dienstnehmer sowie an Kapitalgesellschaften wesentlich (mehr als 25 %) beteiligte Personen (z.B. Geschäftsführer*in Vergütungen).
Wenn es sich nicht um eine Neugründung handelt, sondern um eine Unternehmensübernahme oder eine Namensänderung, wird ersucht, die bisherige Bezeichnung und den Zeitpunkt dieser Änderung anzugeben, allenfalls unter welchem Namen sonst Kommunalsteuer gegenüber der Stadt Salzburg abgerechnet wurde:

Kommunalsteuererklärung

Die Unternehmerin/der Unternehmer muss die Kommunalsteuer für jeden Kalendermonat und für jede Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet selbst berechnen.
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem

  • Lohnzahlungen an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer (Zahlungen an freie Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer) gewährt,
  • Gestellungsentgelte an ausländische Arbeitskräfteüberlasser oder
  • Aktivbezüge an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ersetzt worden sind.

Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage; dies ist die monatliche Bruttolohnsumme, die an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte gewährt wird.
Freibetrag: Wird bei einem Unternehmen mit einer oder mehreren Betriebsstätten die Bemessungsgrundlage (Monatslohnsumme, Gestellungsentgelt, Aktivbezugsersatz) von 1.095 Euro nicht überschritten, fällt keine Kommunalsteuer an.
Freigrenze: Beträgt die gesamte Monatslohnsumme nicht mehr als 1.460 Euro, wird der Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen und vom verbleibenden Restbetrag die dreiprozentige Kommunalsteuer berechnet.
Fristen: Die Entrichtung der Kommunalsteuer hat bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen (Fälligkeitstag).
Die Unternehmerin/der Unternehmer hat der Gemeinde für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben.
Bei Betriebsende einer einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde ist die Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Betriebsablauf abzugeben.

Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline bis spätestens 31. März zu erfolgen.
In diesem Fall hat ein Unternehmer mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden nur mehr eine Kommunalsteuererklärung zu übermitteln.
Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Stadt Salzburg die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Formulars in Papierform zu übermitteln.
Kommunalsteuererklärungen im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde sind elektronisch oder per Post binnen einem Monat bei der Gemeinde abzugeben.

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne die jeweils in einem Monat gewährt worden sind. Gilt für im Inland gelegene Betriebsstätten. Die Unternehmer*in muss die Kommunalsteuer für jeden Kalendermonat und für jede Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet, selbst berechnen.

Zu beachten:
Gemeindekennziffer für die Stadt Salzburg lautet: 50101
Bank: IBAN: AT83 2040 4000 0001 0009, BIC: SBGSAT2S
Empfänger: Magistrat Salzburg-Stadtkasse
Verwendungszweck: Kassenzeichen oder KommSt, Monat