Berufung gegen Straferkenntnisse und sonstige Bescheide

Gemäß § 51 VStG steht Ihnen das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss rechtzeitig eingebracht werden, weiters ist die Aktenzahl Ihres Bescheid anzuführen und sie ist zu begründen.
Voraussetzungen
Die Berufung ist von Ihnen binnen 2 Wochen bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Frist beginnt mit der an Sie erfolgten Zustellung des Bescheides.
Im übrigen wird auf die Rechtsmittelbelehrung in Ihrem Bescheid verwiesen.