Wildtierhaltung

gem. § 25 Abs. 1 TSchG
Gruenes Baumpython im Zoo Salzburg
Grüne Baumpython

Gerne werden aus dem Urlaub unbedacht 'kleine Souvenirs' mitgenommen.
Aber ACHTUNG: die Haltung von Reptilien in privaten Haushalten unterliegt dem Tierschutzgesetz! 
Es wird leider zu wenig bedacht, dass es sich bei Reptilien um Wildtiere handelt, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten.

Im Tierschutzgesetz ist eine Anzeigepflichtfür die Haltung heimischer oder exotischer Tiere, wie z. B. Reptilien/Amphibien, Wildtiere, also aller Tiere außer den Haus- und Heimtieren, vorgesehen:
diese hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zur Beurteilung zu enthalten.

Anträge auf Erteilung einer Bewilligung sind binnen vierzehn Tagen bei der Behörde einzubringen. Das Formular kann postalisch oder persönlich beim Amt für Öffentliche Ordnung eingebracht werden.
Sollte der gegenständliche Antrag nicht rechtzeitig eingebracht werden, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar.
Diese ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen.