Öltank Meldung zur Errichtung oder Änderung

gemäß § 31a Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959

Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe mit einem Inhalt über insgesamt 1.000 Liter sind vor deren Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuständigen Behörde zu melden.

Bei Anlagen, welche zur Beheizung von Gebäuden dienen und bei Dieseltanks mit einem Inhalt von bis zu 5.000 kg (dies entspricht ca. 6.000 l) ist diese Meldung der Baubehörde mittels unten angeführten Formulars vorzulegen.

Bei Treibstofftanks mit einem Inhalt von über 5.000 kg ist eine Errichtung oder wesentliche Änderung der Wasserrechtsbehörde zu melden.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Meldepflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 31a Abs. 4 und 134 Wasserrechtsgesetzt 1959 sowie der Verordnung betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe, BGBl. II Nr. 4/1998.