Betrieblicher Abfallbeauftragter

gemäß § 11 AWG 2002

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmer*innen ist nach dem Abfallwirtschaftsgesetz eine fachlich qualifizierte Abfallbeauftragte/r (und dessen Stellvertreter*in) zu bestellen und ist der Behörde unverzüglich elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs 1 AWG 2002 (EMS) zu melden. Nachweise über die Zustimmung des Abfallbeauftragten und die fachliche Qualifikation sind im Betrieb bis ein Jahr nach der Abbestellung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Die Meldung erfolgt an die Magistratsabteilung 1/01 - Amt für öffentliche Ordnung.

In größeren Betrieben ist es sehr sinnvoll sich auch Gedanken über eine optimale Entsorgung des Abfalls zu machen, zumal umweltgerechte Abfallentsorgung immer teurer wird.
Abfallbeauftragte sichern eine effiziente und kostengünstige Abfallentsorgung, weil auch vorgesehen ist, dass diese laufend informiert und geschult werden.
Was selten berücksichtigt wird:

  • Eine optimale Entsorgung beginnt schon beim Ein- oder Zukauf von Waren, Produkten und Stoffen.
  • Besondere Berücksichtigung muss schon bei der Herstellung von Stoffen auf anfallenden Restmüll gelegt werden, um eine kostengünstige und restlose Entsorgung organisieren zu können.

Der Abfallbeauftragte hat

  • die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide zu überwachen und den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren,
  • auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften hinzuwirken,
  • den Betriebsinhaber in allen den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen, einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung, zu beraten und
  • im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe dem Betriebsinhaber darzustellen.

Der Betriebsinhaber hat den Abfallbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere hat er ihm für seine Tätigkeit ausreichend Zeit während der Arbeitszeit und Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu gewähren und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide nicht berührt.
Der/dem Abfallbeauftragten darf keine Verantwortlichkeit für die Einhaltungvon abfallrechtlichen Vorschriften übertragen werden.