Parkzonen: Ausnahmegenehmigung für Dienstnehmer*innen
DienstnehmerInnen, die ihren Arbeitsplatz innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone zu Zeiten erreichen müssen, in denen kein innerstädtisches öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn sie
- in dieser Kurzparkzone ständig tätig sind und
- Zulassungsbesitzer*in oder Leasingnehmer*in eines Kraftfahrzeuges sind oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug privat benützen dürfen.
Gesetzliche Voraussetzungen
- erhebliches persönliches Interesse oder ein erhebliches wirtschaftliches Interesse nachweist oder wenn sich die dem/der AntragstellerIn gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und
- weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
Kriterien / Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung:
- Dienstbeginn bzw. Dienstende müssen außerhalb der Betriebszeiten der innerstädtischen öffentlichen Verkehrsmittel liegen (die Betriebszeiten sind grundsätzlich von 05.00 Uhr bis 23.30 Uhr);
- der Dienstort muss grundsätzlich innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone liegen.
- es ist kein privater oder betriebseigener Parkplatz (etwa Garage) beim Dienstort vorhanden;
- Die Fahrzeit vom Wohnort bis zum Dienstort und retour ist unzumutbar (Richtschnur ist der Pendlerrechner), wobei auch der geteilte Verkehr (Park & Ride) auf dieser Strecke zu berücksichtigen ist
Hinweis: Diese Ausnahmebewilligung wird hinsichtlich ihrer täglichen Gültigkeitsdauer entsprechend dem tatsächlichen Bedarf eingeschränkt.
Die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfolgt grundsätzlich für höchstens zwei Jahre.
Parken auf Landesstraßen:
In den Bewohnerparkzonen 1 bis 32 kann auf Antrag hin auf Gemeindestraßen der jeweiligen Zone in der Landeshauptstadt Salzburg geparkt werden. Zusätzlich kann für die Bewohnerparkzonen 16, 17, 21, 25L, 28 und C auch um eine Parkbewilligung für die Landesstraßen der jeweiligen Zone angesucht werden.
Es handelt sich dabei um folgende Landesstraßen:
Zone 16: Elisabethstraße zw. Saint-Julien-Straße und Kaiserschützenstraße,
Zone 17: Elisabethstraße zw. Kaiserschützenstraße und August-Gruber-Straße,
Zone 21: Nonntaler Hauptstraße zw. Erzabt-Klotz-Straße und Hofhaymer Allee,
Zone 25: Innsbrucker Bundesstraße zw. dem Objekt Nr. 10 und der Böhm-Ermolli-Straße,
Zone 28: Itzlinger Hauptstraße.
Zone C: Gaisbergstraße auf Höhe Objekt Nr. 7, im Bereich der Parkbucht beim Borromäum
Durch das Parken auf Gemeinde - UND Landesstraßen erhöhen sich die Kosten lt. Kosten/Gebührenerläuterung
Kosten/Gebühren:
Bundesabgabe:
- 14,30 Euro für den Antrag zum Parken auf Gemeindestraßen ODER Landesstraßen
- 28,60 Euro für den Antrag zum Parken auf Gemeinde- UND Landesstraßen
- 3,90 Euro für jede zusammengehörige Beilage
Verwaltungsabgabe:
- 80 Euro zum Parken auf Gemeindestraßen ODER nur auf Landesstraßen der entsprechenden Bewohnerparkzone
- 160 Euro zum Parken auf Gemeindestraßen UND Landesstraßen
Fragen zu Rechnungen und Zahlungen stellen Sie bitte an MA 04/01 - Rechungswesen
Benötigte Dokumente
- Dienstzeitbestätigung des Dienstgebers über die Normalarbeitszeit und über den Tätigkeitsbereich
- Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 Arbeitszeitgesetz der letzten drei Monate
- Bei privaten Kfz: Zulassungsschein in Kopie
- Bei arbeitgebereigene Kfz zur Privatnutzung des Bediensteten:
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass das Firmenfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird und Nachweis bzw. Bestätigung über den Sachbezug (oder geldwerten Vorteils) mittels aktuellem Lohnzettel
- Nachweis über große Pendlerpauschale/Pendlereuro
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass beim Arbeitsplatz kein privater Abstellplatz zur Verfügung steht