Urkundenbeglaubigung - Legalisation

Beglaubigung von Personenstandsurkunden

Beglaubigungen dienen der Rechtssicherheit.

Allgemeine Informationen

Mit einer Beglaubigung (Legalisation) und einer Apostille wird die Echtheit einer in Österreich ausgestellten öffentlichen Urkunde amtlich bestätigt. Es wird die Echtheit der Unterschrift, des Siegels und des Stempels auf einer Urkunde, sowie die Funktion des Unterzeichners bestätigt.

Eine Beglaubigung wird benötigt, wenn eine Beglaubigung nach dem Recht des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll, vorgeschrieben ist und kein zwischenstaatliches Übereinkommen existiert, das diesen Legalisationszwang aufhebt oder einschränkt.

Eine Apostille ersetzt in bestimmten Fällen die Beglaubigung.
Österreich ist seit 1968 dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 1968/27) beigetreten. Das Haager Übereinkommen sieht die Überbeglaubigung öffentlicher Urkunden durch eine international standardisierte Apostille vor.
Man benötigt eine Apostille, wenn der Staat, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll, dem Haager Übereinkommen beigetreten ist.

Zuständigkeiten
Zuständig für die Beglaubigung von Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde (Personenstandsurkunden) ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Urkunde ausgestellt wurde.
In der Stadt Salzburg ist die Magistratsabteilung MA 1 Allgemeine und Bezirksverwaltung für die Beglaubigung der vom Standesamtsverband Salzburg ausgestellten Personenstandsurkunden zuständig.
Diese Urkunden werden im Original beglaubigt, das heißt: die Echtheit der ausgestellten Urkunde wird bestätigt.

Kosten pro vorgenommene Beglaubigung
14,30 Euro Gebühren
  3,20 Euro Bundesverwaltungsabgabe