Tiertransportunternehmergenehmigung
gem. Art. 10 Verordnung (EG) 1/2005
Anforderungen an Transporte von Tieren in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind auf europäischer Ebene geregelt: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport.
Die AntragstellerIn bestätigt,
- dass sie /er keinem anderen Mitgliedsstaat eine Zulassung beantragt hat,
- dass sie /er über ausreichend geeignetes Personal und geeignete Ausrüstungen verfügt, um der EU-Tiertransport-Verordnung (EG) 1/2005 zu entsprechen und
- dass sie /er nicht wegen Tierquälerei oder eines Vergehens gegen ein Tierschutzgesetz vorbestraft ist.
Diese Zulassungen gelten für höchstens fünf Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung; sie gelten nicht für lange Beförderungen.
Das Formular kann postalisch oder persönlich beim Amt für öffentliche Ordnung eingebracht werden.