Tiertransportunternehmergenehmigung

gem. Art. 10 Verordnung (EG) 1/2005

Anforderungen an Transporte von Tieren in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind auf europäischer Ebene geregelt: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport.
Die AntragstellerIn bestätigt,

  • dass sie /er keinem anderen Mitgliedsstaat eine Zulassung beantragt hat,
  • dass sie /er über ausreichend geeignetes Personal und geeignete Ausrüstungen verfügt, um der EU-Tiertransport-Verordnung (EG) 1/2005 zu entsprechen und
  • dass sie /er nicht wegen Tierquälerei oder eines Vergehens gegen ein Tierschutzgesetz vorbestraft ist.

Diese Zulassungen gelten für höchstens fünf Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung; sie gelten nicht für lange Beförderungen.

Das Formular kann postalisch oder persönlich beim Amt für öffentliche Ordnung eingebracht werden.